Art. 28 ff. ZGB; Art. 1, 7 und 11 ff. USG; Art. 3, 4 und 13 NISV; § 129 Ziff. 3 ZPO. Schutz der Persönlichkeit – Vorsorgliche Massnahmen; Frage der Verwirkung (E. 3). Aktiv- und Passivlegitimation (E. 4). Persönlichkeitsverletzung durch Erhöhung der Strahlung einer Hochspannungsleitung? (E. 5). Rechtfertigung durch die umweltschutzrechtlichen Vorschriften? (E. 6). Fall einer sog. Handhabung klaren Rechts? (E. 7).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu sei- nem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anru- fen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der im Sinne dieser Bestimmung in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich Verletzte kann dem Richter gestützt auf Art. 28a Abs. 1 ZGB mit Klage beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Ziff. 2) oder die Widerrechtlichkeit einer Verlet- zung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Ziff. 3); vor- behalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung (Abs. 3). Wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Ver- letzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen (Art. 28c Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann insbesondere die Verletzung vorsorglich verbieten oder beseiti- gen (Art. 28 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen, die angeordnet werden, bevor die Klage rechtshängig ist, fallen dahin, wenn der Gesuchstel- ler nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist, spätestens aber in- nert 30 Tagen, Klage erhebt (Art. 28e Abs. 2 ZGB). 115
Der Schutzbereich der Persönlichkeitsrechte erfasst die physische Integ- rität bzw. die körperliche Unversehrtheit des Menschen. Der Mensch besitzt ein Persönlichkeitsrecht auf physische Integrität; der menschliche Körper ist unantastbar (Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, Rz 338). Der Ge- suchsteller hat im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes nicht den strik- ten Beweis für das Bestehen oder die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung und für deren Widerrechtlichkeit zu erbringen. Es genügt, das Vorliegen der in Art. 28 ZGB enthaltenen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, d.h. dar- zutun, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Vorhandensein spricht. Blosse Behauptungen genügen dagegen nicht. Dabei ist zu beachten, dass die Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich auch deren Widerrechtlich- keit zur Folge hat. Wenn sich die Gegenpartei dem Gesuch widersetzt, so liegt es an ihr, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes wahrscheinlich zu machen. Das Interesse an der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nur schützenswert, wenn ohne solche Massnahme der durch die Verletzung ver- ursachte Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen wäre. Sind diese Voraus- setzungen erfüllt, muss die Massnahme im Vergleich zur Schwere der Verlet- zung, gegen die sie sich richtet, verhältnismässig sein (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. A., Basel/Genf/München 1999, Rz 518, 622 ff.; Meili, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Ba- sel und Frankfurt am Main 1996, N 56 zu Art. 28, N 2 und 4 zu Art. 28c; vgl. Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im Spannungsfeld von Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Zürich 1982, S. 49 f.). Auf Grund der einge- schränkten Überprüfung von Sachverhalt und Rechtslage durch den Mass- nahmerichter kann sich eine gewährte vorsorgliche Massnahme im Haupt- prozess als unbegründet erweisen. Auf Antrag des Gesuchsgegners kann die Massnahme daher wieder aufgehoben werden, sobald der Richter im ordent- lichen Prozess deren Unbegründetheit feststellt (Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. A., Bern 1993, S. 175).
E. 3 Der Vorderrichter hält dafür, die anbegehrten vorsorglichen Massnah- men könnten nur angeordnet werden, wenn deren zeitliche Dringlichkeit bzw. die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzes gegeben sei. Da die Beschwerde- führerin ohne triftige Gründe mit der Einreichung des Gesuchs bis zum
11. Mai 2000 zugewartet habe, obwohl das beanstandete Verhalten des Be- schwerdegegners sowie die behaupteten Gesundheitsstörungen bereits seit Mai 1998 andauerten, könne dem Gesuch schon unter dem Gesichtspunkt des Verbots des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht stattge- geben werden. Die Beschwerdeführerin rügt dies und bringt vor, es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich seit Beginn der Beein- trächtigungen mit dem Beschwerdegegner und unter Vermittlung der Ge- meinde Y. um eine aussergerichtliche Lösung bemüht habe und aus diesem Grund mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zugewartet habe.
a) Aus der Korrespondenz der Beschwerdeführerin geht hervor, dass der Beschwerdegegner im November 1998 auf telefonische Anfrage hin bekannt gegeben habe, bei der über das fragliche Grundstück führenden Hochspan- 116
nungsleitung sei «eine massive Aufschaltung vorgenommen» worden. Akten- kundig sind ausserdem die aussergerichtlichen Bemühungen der Parteien sowie der Gemeinde Y. um eine einvernehmliche Lösung der Angelegen- heit. Die unbestrittenermassen im Mai 1998 erfolgte Erhöhung der Span- nung der Leitung von 220 kV auf 380 kV macht die Beschwerdeführerin als Ursache für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, an denen sie offenbar seit Frühsommer 1998 leidet.
b) Die Persönlichkeitsrechte unterstehen – abgesehen von daraus abgelei- teten Geldforderungen und den entsprechenden Klagen – keiner Frist, de- ren Ablauf infolge Verjährung das Klagerecht beseitigen würde oder infolge Verwirkung den Verlust des Rechts zur Folge hätte. Da dem Opfer einer Per- sönlichkeitsverletzung mit den ihm zur Verfügung stehenden Klagen auf Grund der oftmals langwierigen und im Ergebnis unsicheren gerichtlichen Verfahren nicht immer geholfen ist, hat der Bundesgesetzgeber in Art. 28c – 28f ZGB einen für die ganze Schweiz einheitlichen Rechtsschutz geregelt. Damit kann der Betroffene beim Richter unverzüglich einen effektiven Rechtsschutz erlangen, indem eine Verletzung vorläufig verboten oder besei- tigt wird. Diese Bestimmungen regeln nur das Wesentliche, weshalb für die im Bundesrecht nicht geregelten Fragen auf das kantonale Prozessrecht ab- zustellen ist. Dabei sind allerdings Wortlaut und Zweck der bundesrechtli- chen Regeln zu beachten. Was die Frage der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen anbetrifft, so sieht Art. 28d ZGB vor, dass dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu geben ist, sich zum Gesuch zu äussern (Abs. 1), bei dringen- der Gefahr jedoch vom Gericht schon vor Anhörung des Gesuchsgegners auf blosse Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig angeordnet werden können, es sei denn, der Gesuchsteller habe sein Gesuch offensicht- lich hinausgezögert (Abs. 2). Die besondere Voraussetzung der drohenden Gefahr ist dabei Bedingung, um bereits ohne Anhörung der Gegenpartei Massnahmen anordnen zu können. Wer sein Gesuch offensichtlich hinaus- zögert, handelt rechtsmissbräuchlich und verliert das Recht auf Massnah- men, die ohne Anhörung der Gegenpartei vorläufig angeordnet werden (Bu- cher, a.a.O., Rz 511, 618 f., 647 ff., 652). Bei längerem Zuwarten dürfte im Übrigen in der Regel die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils nicht mehr gegeben sein, ohne dass sich die Frage des Rechtsmissbrauchs des Gesuchstellers stellt (vgl. Baumann, Zürcher Kom- mentar, 3. A., Zürich 1998, N 425 zu Art. 2 ZGB).
c) Während der Anspruch aus Art. 28 ZGB grundsätzlich unabhängig von der Intensität der körperlichen Beeinträchtigung besteht, vermöchte demge- genüber ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen kaum bereits beim Auftreten erster gesundheitlicher Beschwerden glaubhaft gemacht zu wer- den, da zusätzlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausge- setzt wird. Ein solcher könnte einer Person durchaus erst nach einer länge- ren Strahlungsexposition drohen. Daraus erhellt, dass die Beschwerde- führerin keine Rechte verwirkte, indem sie vorprozessual um eine einver- 117
nehmliche Lösung bemüht war. Auch wurde die Stellung der Gegenpartei von der (bloss prozessualen) Untätigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise betroffen. Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich demnach als unzutreffend.
E. 3a Aus der Korrespondenz der Beschwerdeführerin geht hervor, dass der Beschwerdegegner im November 1998 auf telefonische Anfrage hin bekannt gegeben habe, bei der über das fragliche Grundstück führenden Hochspan- 116
nungsleitung sei «eine massive Aufschaltung vorgenommen» worden. Akten- kundig sind ausserdem die aussergerichtlichen Bemühungen der Parteien sowie der Gemeinde Y. um eine einvernehmliche Lösung der Angelegen- heit. Die unbestrittenermassen im Mai 1998 erfolgte Erhöhung der Span- nung der Leitung von 220 kV auf 380 kV macht die Beschwerdeführerin als Ursache für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, an denen sie offenbar seit Frühsommer 1998 leidet.
E. 3b Die Persönlichkeitsrechte unterstehen – abgesehen von daraus abgelei- teten Geldforderungen und den entsprechenden Klagen – keiner Frist, de- ren Ablauf infolge Verjährung das Klagerecht beseitigen würde oder infolge Verwirkung den Verlust des Rechts zur Folge hätte. Da dem Opfer einer Per- sönlichkeitsverletzung mit den ihm zur Verfügung stehenden Klagen auf Grund der oftmals langwierigen und im Ergebnis unsicheren gerichtlichen Verfahren nicht immer geholfen ist, hat der Bundesgesetzgeber in Art. 28c – 28f ZGB einen für die ganze Schweiz einheitlichen Rechtsschutz geregelt. Damit kann der Betroffene beim Richter unverzüglich einen effektiven Rechtsschutz erlangen, indem eine Verletzung vorläufig verboten oder besei- tigt wird. Diese Bestimmungen regeln nur das Wesentliche, weshalb für die im Bundesrecht nicht geregelten Fragen auf das kantonale Prozessrecht ab- zustellen ist. Dabei sind allerdings Wortlaut und Zweck der bundesrechtli- chen Regeln zu beachten. Was die Frage der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen anbetrifft, so sieht Art. 28d ZGB vor, dass dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu geben ist, sich zum Gesuch zu äussern (Abs. 1), bei dringen- der Gefahr jedoch vom Gericht schon vor Anhörung des Gesuchsgegners auf blosse Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig angeordnet werden können, es sei denn, der Gesuchsteller habe sein Gesuch offensicht- lich hinausgezögert (Abs. 2). Die besondere Voraussetzung der drohenden Gefahr ist dabei Bedingung, um bereits ohne Anhörung der Gegenpartei Massnahmen anordnen zu können. Wer sein Gesuch offensichtlich hinaus- zögert, handelt rechtsmissbräuchlich und verliert das Recht auf Massnah- men, die ohne Anhörung der Gegenpartei vorläufig angeordnet werden (Bu- cher, a.a.O., Rz 511, 618 f., 647 ff., 652). Bei längerem Zuwarten dürfte im Übrigen in der Regel die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils nicht mehr gegeben sein, ohne dass sich die Frage des Rechtsmissbrauchs des Gesuchstellers stellt (vgl. Baumann, Zürcher Kom- mentar, 3. A., Zürich 1998, N 425 zu Art. 2 ZGB).
E. 3c Während der Anspruch aus Art. 28 ZGB grundsätzlich unabhängig von der Intensität der körperlichen Beeinträchtigung besteht, vermöchte demge- genüber ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen kaum bereits beim Auftreten erster gesundheitlicher Beschwerden glaubhaft gemacht zu wer- den, da zusätzlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausge- setzt wird. Ein solcher könnte einer Person durchaus erst nach einer länge- ren Strahlungsexposition drohen. Daraus erhellt, dass die Beschwerde- führerin keine Rechte verwirkte, indem sie vorprozessual um eine einver- 117
nehmliche Lösung bemüht war. Auch wurde die Stellung der Gegenpartei von der (bloss prozessualen) Untätigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise betroffen. Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich demnach als unzutreffend.
E. 4 a) Die Klagen zum Schutz der Persönlichkeit können von jeder Person
erhoben werden, die unmittelbar in ihrer Persönlichkeit verletzt wird oder
verletzt worden ist. Die Persönlichkeitsrechte sind mit der Person ihres Trä-
gers untrennbar verbunden. Soweit sie nicht vermögensrechtlicher Natur
sind, handelt es sich um höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2
ZGB, die ihrem Träger um seiner Persönlichkeit willen zustehen. Urteils-
fähige unmündige oder entmündigte Personen üben sie ohne Mitwirkung
des gesetzlichen Vertreters aus, während Urteilsunfähige, da handlungsun-
fähig, durch den gesetzlichen Vertreter geschützt werden müssen (Bucher,
a.a.O., Rz 512 f., 561; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000,
Rz 417). Die Beschwerdeführerin klagt vorliegend in ihrem eigenen Namen;
sie ist daher aktivlegitimiert, soweit sie eine Verletzung ihrer eigenen Per-
sönlichkeit geltend macht. Nicht zu prüfen sind demgegenüber allfällige Per-
sönlichkeitsverletzungen, die ihr Ehemann oder ihre Kinder erleiden. Im
Rahmen der Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen können be-
stehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Familienmitglieder aller-
dings als Indizien für eine Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdefüh-
rerin gewürdigt werden, da in sachlicher Hinsicht – abgesehen von allfällig
individuell unterschiedlichen Befindlichkeiten – grundsätzlich gleiche Ver-
hältnisse vorliegen. Diese vermögen indessen den Nachweis einer gewissen
Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen, welche die Beschwer-
deführerin persönlich erlitten haben soll, nicht zu ersetzen. Hingegen ist auf
gesundheitliche Beeinträchtigungen von Tieren der Beschwerdeführerin zum
vornherein nicht abzustellen, da Tiere vom Persönlichkeitsschutz im Sinne
von Art. 28 ZGB nicht erfasst werden.
b) Der Schutz der Persönlichkeit kann jedermann entgegengehalten wer-
den. Die Persönlichkeitsrechte stellen deshalb absolute Rechte dar. Der An-
spruch richtet sich grundsätzlich gegen den Urheber der Verletzung. Der
Verletzte kann gegen jede Person Klage erheben, die an der Persönlichkeits-
verletzung mitgewirkt hat. Er braucht dabei nicht gegen sämtliche potenziel-
len Beklagten gleichzeitig vorzugehen (Bucher, a.a.O., Rz 505, 566; Brückner,
a.a.O., Rz 684). Der Beschwerdegegner ist unbestrittenermassen Betreiber
der Hochspannungsleitung, welche im Bereich der Gemeinde Y. über die
Grundstücke a und b der Beschwerdeführerin führt. Auf Grundstück a steht
das Wohnhaus, in dem die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie
lebt. Die Passivlegitimation des Beschwerdegegners ist demnach gegeben.
E. 4a Die Klagen zum Schutz der Persönlichkeit können von jeder Person erhoben werden, die unmittelbar in ihrer Persönlichkeit verletzt wird oder verletzt worden ist. Die Persönlichkeitsrechte sind mit der Person ihres Trä- gers untrennbar verbunden. Soweit sie nicht vermögensrechtlicher Natur sind, handelt es sich um höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB, die ihrem Träger um seiner Persönlichkeit willen zustehen. Urteils- fähige unmündige oder entmündigte Personen üben sie ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters aus, während Urteilsunfähige, da handlungsun- fähig, durch den gesetzlichen Vertreter geschützt werden müssen (Bucher, a.a.O., Rz 512 f., 561; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz 417). Die Beschwerdeführerin klagt vorliegend in ihrem eigenen Namen; sie ist daher aktivlegitimiert, soweit sie eine Verletzung ihrer eigenen Per- sönlichkeit geltend macht. Nicht zu prüfen sind demgegenüber allfällige Per- sönlichkeitsverletzungen, die ihr Ehemann oder ihre Kinder erleiden. Im Rahmen der Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen können be- stehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Familienmitglieder aller- dings als Indizien für eine Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdefüh- rerin gewürdigt werden, da in sachlicher Hinsicht – abgesehen von allfällig individuell unterschiedlichen Befindlichkeiten – grundsätzlich gleiche Ver- hältnisse vorliegen. Diese vermögen indessen den Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen, welche die Beschwer- deführerin persönlich erlitten haben soll, nicht zu ersetzen. Hingegen ist auf gesundheitliche Beeinträchtigungen von Tieren der Beschwerdeführerin zum vornherein nicht abzustellen, da Tiere vom Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 ZGB nicht erfasst werden.
E. 4b Der Schutz der Persönlichkeit kann jedermann entgegengehalten wer- den. Die Persönlichkeitsrechte stellen deshalb absolute Rechte dar. Der An- spruch richtet sich grundsätzlich gegen den Urheber der Verletzung. Der Verletzte kann gegen jede Person Klage erheben, die an der Persönlichkeits- verletzung mitgewirkt hat. Er braucht dabei nicht gegen sämtliche potenziel- len Beklagten gleichzeitig vorzugehen (Bucher, a.a.O., Rz 505, 566; Brückner, a.a.O., Rz 684). Der Beschwerdegegner ist unbestrittenermassen Betreiber der Hochspannungsleitung, welche im Bereich der Gemeinde Y. über die Grundstücke a und b der Beschwerdeführerin führt. Auf Grundstück a steht das Wohnhaus, in dem die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie lebt. Die Passivlegitimation des Beschwerdegegners ist demnach gegeben.
E. 5 Primäre Voraussetzung für eine Anordnung der beantragten vorsorgli- chen Massnahmen ist das Bestehen einer vom Beschwerdegegner verursach- ten Persönlichkeitsverletzung. 118
a) Die Beschwerdeführerin führte im Gesuch vom 11. Mai 2000 aus, dass zwar kein sie persönlich betreffendes Arztzeugnis aufgelegt werde, sie aber seit der Zuschaltung der Stromleitung – wie die ganze Familie – mit körper- lichen Beschwerden zu kämpfen habe. Erst mit der Replik legte sie ein sie selbst betreffendes, vom 31. Mai 2000 datierendes ärztliches Zeugnis auf. Der ausstellende Arzt, Dr. med. U., hielt darin fest, dass sich die Beschwer- deführerin seit Mitte März 1999 bei ihm in Behandlung befinde. Er diagnos- tizierte anfänglich eine progrediente Schwäche und Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen, die eine notfallmässige Hospitalisierung der Patientin indi- ziert hätten. Der untersuchende Neurologe im Spital Z. habe jedoch keine Ursachen der Beschwerden eruieren können. Anlässlich einer Ferienabwe- senheit hätten sich die Symptome grösstenteils zurückgebildet. In der Folge hätten sich in Zusammenhang mit einer Magenübersäuerung stehende Be- schwerden eingestellt, die sich unter entsprechender Medikation sowie Diät wieder gebessert hätten. Ende Mai 2000 habe ihn die Patientin wegen Glie- derschmerzen konsultiert, die seit eineinhalb Monaten angedauert hätten und mit Kribbelparästhesien und Schwellungen in beiden Handgelenken so- wie in den Fusssohlen einhergegangen seien. In der Beurteilung hielt der Arzt fest, die Beschwerdeführerin leide an schlecht definierbaren Beschwer- den, die in kein gängiges Krankheitsbild passten. Eigentliche organische Ur- sachen hätten sich nicht nachweisen lassen, weshalb sich der Verdacht auf- dränge, dass die Belastung durch die elektromagnetischen Felder zumindest teilweise für die Beschwerden verantwortlich sei. Ergänzend führte er aus, beim Ehepaar A. bestehe zusätzlich eine verständliche Sorge um das Wohl- ergehen der Familie, insbesondere jenes der Kinder, die unter eher unge- wöhnlichen Hautausschlägen leiden würden. Andere ärztliche Zeugnisse oder allfällige Untersuchungsergebnisse zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lagen dem Kantonsgerichtsprä- sidium nicht vor. Damit steht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Erhöhung der Spannung der Hochspannungsleitung von 220 kV auf 380 kV im Mai 1998 in drei Perioden – in der Zeit ab Mitte März 1999, zu einem un- definierten späteren Zeitpunkt sowie Ende Mai 2000 – wegen jeweils unter- schiedlicher gesundheitlicher Beschwerden in ärztlicher Behandlung stand. Die Beschwerdeführerin begab sich dabei erstmals rund zehn Monate nach der Aufschaltung der Hochspannungsleitung, die sie als Ursache und gleich- zeitigen Beginn ihrer gesundheitlichen Beschwerden anführt, in ärztliche Be- handlung. Danach traten lediglich zweimal Beschwerden auf, die vor bzw. nach Gesuchseinreichung wiederum eine ärztliche Behandlung erforderlich machten. Eine andauernde Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwer- deführerin bestand offenbar nicht. Bereits diese Sachverhaltsumstände spre- chen eher gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem verän- derten Betrieb der Hochspannungsleitung und den von Dr. U. diagnosti- zierten Beschwerden. Kommt hinzu, dass Dr. U. diese Beschwerden ledig- lich mutmassend auf die elektromagnetischen Felder der Hochspannungslei- 119
tung, und auch dies nur als mögliche Teil- bzw. Mitursache, zurückführte. Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen nicht, dass es sich bei Dr. U. um eine Fachperson auf dem Gebiet der Wirkung nichtionisierender Strah- lung auf den Menschen handelt. Dieser hielt vielmehr selber fest, die Daten- lage bezüglich Elektrosmog sei noch nicht geklärt. Dr. U. äusserte mithin bloss seine persönliche, weder wissenschaftlich abgestützte noch durch die medizinische Untersuchung erhärtete Überzeugung. Seine Angaben können daher gerade unter dieser Rücksicht nur als Indiz für einen Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Beschwerden und der mit dem Betrieb der Hochspannungsleitung verbundenen elektromagnetischen Strahlung gewür- digt werden. Die prozessual zu fordernde Wahrscheinlichkeit der behaupte- ten Ursache ist demnach nicht dargetan.
b) Mit Bezug auf die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin konsta- tierte Dr. med. V. in einem an den Präsidenten der Gemeinde Y. gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des und der Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Grund verschiedener psychovegetativer Veränderungen und Schmerzsyndro- me. Gemäss seinen Feststellungen stehe der Patient in einem grossen Span- nungsfeld, einerseits wegen der das Grundstück im Wohnbereich querenden Starkstromleitung, andererseits wegen des psychologischen Druckfeldes im Streit um die Festlegung eines neuen Standorts für eine Wohnmöglichkeit ausserhalb des Einflussbereichs der Starkstromleitung. Beide Faktoren seien seiner Ansicht nach massiv mitbeteiligt an den Gesundheitsstörungen der Eheleute A. sowie deren Kinder; die ganze Familie leide seit langem an ver- schiedensten gesundheitlichen Störungen und habe deshalb immer wieder ärztlich behandelt werden müssen. Die Angaben in diesem ärztlichen Be- richt können – aus den gleichen, vorhin genannten Gründen – nurmehr als Indiz für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Betrieb der Hochspannungsleitung verstanden wer- den, zumal Dr. V. einen wissenschaftlich nachweisbaren Einfluss elektromag- netischer Strahlung auf den Menschen ebenfalls verneinte und somit bloss seine persönliche Überzeugung äusserte. Er stellte denn auch in seiner Emp- fehlung an den Präsidenten der Gemeinde Y. zur Suche eines Standorts für eine Wohnmöglichkeit ausserhalb des Einflussbereichs der Starkstromlei- tung offensichtlich die psychosozialen Belastungen der Familie A. in den Vor- dergrund. Auch die von Dr. med. W. gemäss Bescheinigung vom 19. April 2000 diagnostizierten Beschwerdesymptome können höchstens als Indiz für einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Hochspannungslei- tung gewürdigt werden. Insbesondere fehlen spezifische Angaben zu Be- ginn, Dauer und Grad der festgestellten Beschwerden wie auch der medizi- nischen Untersuchungen. Dass die Symptome nur mit der Belastung durch den Elektrosmog erklärt werden könnten, stellt offensichtlich die persönli- che Auffassung des Arztes dar und wird nicht näher erläutert. Es handelt sich mithin um eine blosse Vermutung, nicht um einen eindeutigen medizi- nischen Befund. Stellen aber die ärztlichen Zeugnisse betreffend den Ehe- 120
mann der Beschwerdeführerin nicht mehr als vage Indizien dafür dar, dass die 380 kV-Hochspannungsleitung (Mit-)Ursache der gesundheitlichen Be- schwerden ist, so vermögen sie die behauptete Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin nicht massgeblich zu stützen. In den ärztlichen Zeug- nissen betreffend die drei Kinder wird sodann kein allfälliger Zusammen- hang zwischen den hauptsächlich dermatologischen Beschwerden und der elektromagnetischen Strahlung festgestellt; ein derartiger Zusammenhang wurde vielmehr von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Arzt bezüglich der Beschwerden der Tochter B. geäussert. Diese Zeugnisse fallen daher zum vorneherein nicht als Indizien für eine Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin in Betracht.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass im Sinne von Art. 28c ZGB nicht glaubhaft gemacht ist, die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien vom Beschwerdegegner bzw. durch dessen Betrieb der fraglichen Hochspannungsleitung verursacht worden.
E. 5a Die Beschwerdeführerin führte im Gesuch vom 11. Mai 2000 aus, dass zwar kein sie persönlich betreffendes Arztzeugnis aufgelegt werde, sie aber seit der Zuschaltung der Stromleitung – wie die ganze Familie – mit körper- lichen Beschwerden zu kämpfen habe. Erst mit der Replik legte sie ein sie selbst betreffendes, vom 31. Mai 2000 datierendes ärztliches Zeugnis auf. Der ausstellende Arzt, Dr. med. U., hielt darin fest, dass sich die Beschwer- deführerin seit Mitte März 1999 bei ihm in Behandlung befinde. Er diagnos- tizierte anfänglich eine progrediente Schwäche und Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen, die eine notfallmässige Hospitalisierung der Patientin indi- ziert hätten. Der untersuchende Neurologe im Spital Z. habe jedoch keine Ursachen der Beschwerden eruieren können. Anlässlich einer Ferienabwe- senheit hätten sich die Symptome grösstenteils zurückgebildet. In der Folge hätten sich in Zusammenhang mit einer Magenübersäuerung stehende Be- schwerden eingestellt, die sich unter entsprechender Medikation sowie Diät wieder gebessert hätten. Ende Mai 2000 habe ihn die Patientin wegen Glie- derschmerzen konsultiert, die seit eineinhalb Monaten angedauert hätten und mit Kribbelparästhesien und Schwellungen in beiden Handgelenken so- wie in den Fusssohlen einhergegangen seien. In der Beurteilung hielt der Arzt fest, die Beschwerdeführerin leide an schlecht definierbaren Beschwer- den, die in kein gängiges Krankheitsbild passten. Eigentliche organische Ur- sachen hätten sich nicht nachweisen lassen, weshalb sich der Verdacht auf- dränge, dass die Belastung durch die elektromagnetischen Felder zumindest teilweise für die Beschwerden verantwortlich sei. Ergänzend führte er aus, beim Ehepaar A. bestehe zusätzlich eine verständliche Sorge um das Wohl- ergehen der Familie, insbesondere jenes der Kinder, die unter eher unge- wöhnlichen Hautausschlägen leiden würden. Andere ärztliche Zeugnisse oder allfällige Untersuchungsergebnisse zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lagen dem Kantonsgerichtsprä- sidium nicht vor. Damit steht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Erhöhung der Spannung der Hochspannungsleitung von 220 kV auf 380 kV im Mai 1998 in drei Perioden – in der Zeit ab Mitte März 1999, zu einem un- definierten späteren Zeitpunkt sowie Ende Mai 2000 – wegen jeweils unter- schiedlicher gesundheitlicher Beschwerden in ärztlicher Behandlung stand. Die Beschwerdeführerin begab sich dabei erstmals rund zehn Monate nach der Aufschaltung der Hochspannungsleitung, die sie als Ursache und gleich- zeitigen Beginn ihrer gesundheitlichen Beschwerden anführt, in ärztliche Be- handlung. Danach traten lediglich zweimal Beschwerden auf, die vor bzw. nach Gesuchseinreichung wiederum eine ärztliche Behandlung erforderlich machten. Eine andauernde Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwer- deführerin bestand offenbar nicht. Bereits diese Sachverhaltsumstände spre- chen eher gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem verän- derten Betrieb der Hochspannungsleitung und den von Dr. U. diagnosti- zierten Beschwerden. Kommt hinzu, dass Dr. U. diese Beschwerden ledig- lich mutmassend auf die elektromagnetischen Felder der Hochspannungslei- 119
tung, und auch dies nur als mögliche Teil- bzw. Mitursache, zurückführte. Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen nicht, dass es sich bei Dr. U. um eine Fachperson auf dem Gebiet der Wirkung nichtionisierender Strah- lung auf den Menschen handelt. Dieser hielt vielmehr selber fest, die Daten- lage bezüglich Elektrosmog sei noch nicht geklärt. Dr. U. äusserte mithin bloss seine persönliche, weder wissenschaftlich abgestützte noch durch die medizinische Untersuchung erhärtete Überzeugung. Seine Angaben können daher gerade unter dieser Rücksicht nur als Indiz für einen Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Beschwerden und der mit dem Betrieb der Hochspannungsleitung verbundenen elektromagnetischen Strahlung gewür- digt werden. Die prozessual zu fordernde Wahrscheinlichkeit der behaupte- ten Ursache ist demnach nicht dargetan.
E. 5b Mit Bezug auf die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin konsta- tierte Dr. med. V. in einem an den Präsidenten der Gemeinde Y. gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des und der Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Grund verschiedener psychovegetativer Veränderungen und Schmerzsyndro- me. Gemäss seinen Feststellungen stehe der Patient in einem grossen Span- nungsfeld, einerseits wegen der das Grundstück im Wohnbereich querenden Starkstromleitung, andererseits wegen des psychologischen Druckfeldes im Streit um die Festlegung eines neuen Standorts für eine Wohnmöglichkeit ausserhalb des Einflussbereichs der Starkstromleitung. Beide Faktoren seien seiner Ansicht nach massiv mitbeteiligt an den Gesundheitsstörungen der Eheleute A. sowie deren Kinder; die ganze Familie leide seit langem an ver- schiedensten gesundheitlichen Störungen und habe deshalb immer wieder ärztlich behandelt werden müssen. Die Angaben in diesem ärztlichen Be- richt können – aus den gleichen, vorhin genannten Gründen – nurmehr als Indiz für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Betrieb der Hochspannungsleitung verstanden wer- den, zumal Dr. V. einen wissenschaftlich nachweisbaren Einfluss elektromag- netischer Strahlung auf den Menschen ebenfalls verneinte und somit bloss seine persönliche Überzeugung äusserte. Er stellte denn auch in seiner Emp- fehlung an den Präsidenten der Gemeinde Y. zur Suche eines Standorts für eine Wohnmöglichkeit ausserhalb des Einflussbereichs der Starkstromlei- tung offensichtlich die psychosozialen Belastungen der Familie A. in den Vor- dergrund. Auch die von Dr. med. W. gemäss Bescheinigung vom 19. April 2000 diagnostizierten Beschwerdesymptome können höchstens als Indiz für einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Hochspannungslei- tung gewürdigt werden. Insbesondere fehlen spezifische Angaben zu Be- ginn, Dauer und Grad der festgestellten Beschwerden wie auch der medizi- nischen Untersuchungen. Dass die Symptome nur mit der Belastung durch den Elektrosmog erklärt werden könnten, stellt offensichtlich die persönli- che Auffassung des Arztes dar und wird nicht näher erläutert. Es handelt sich mithin um eine blosse Vermutung, nicht um einen eindeutigen medizi- nischen Befund. Stellen aber die ärztlichen Zeugnisse betreffend den Ehe- 120
mann der Beschwerdeführerin nicht mehr als vage Indizien dafür dar, dass die 380 kV-Hochspannungsleitung (Mit-)Ursache der gesundheitlichen Be- schwerden ist, so vermögen sie die behauptete Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin nicht massgeblich zu stützen. In den ärztlichen Zeug- nissen betreffend die drei Kinder wird sodann kein allfälliger Zusammen- hang zwischen den hauptsächlich dermatologischen Beschwerden und der elektromagnetischen Strahlung festgestellt; ein derartiger Zusammenhang wurde vielmehr von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Arzt bezüglich der Beschwerden der Tochter B. geäussert. Diese Zeugnisse fallen daher zum vorneherein nicht als Indizien für eine Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin in Betracht.
E. 5c Zusammenfassend ergibt sich, dass im Sinne von Art. 28c ZGB nicht glaubhaft gemacht ist, die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien vom Beschwerdegegner bzw. durch dessen Betrieb der fraglichen Hochspannungsleitung verursacht worden.
E. 6 Wäre mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass eine durch den Beschwerdegegner bewirkte Persönlichkeitsverletzung vorliegt, so stünde diesem gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB der Nachweis offen, dass die Verletzung durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der Rechtferti- gungsgrund ist im vorsorglichen Massnahmeverfahren glaubhaft zu machen. Der Beschwerdegegner macht geltend, die vom Betrieb der Hochspannungs- leitung ausgehenden Umweltbelastungen entsprächen den umweltschutz- rechtlichen Vorschriften. Er beruft sich mithin auf den Rechtfertigungsgrund des Gesetzes.
a) Die nichtionisierende Strahlung (Elektrosmog) zählt zu den schädli- chen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Sie wird beim Austritt aus Anlagen als Emission, am Ort ihres Einwirkens als Immission bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlung bei der Quelle zu begrenzen, was unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenz- werten in einer Verordnung erfolgen kann (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Für die Beurteilung der schädlichen und lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Mit der am 1. Februar 2000 in Kraft getretenen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom
23. Dezember 1999 (AS 2000 213) wurden im Sinne der vorsorglichen Emis- sionsbegrenzung Anlagegrenzwerte festgelegt. Dieser Wert beträgt bei Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie für den Effek- tivwert der magnetischen Flussdichte sowohl bei alten wie bei neuen Anlagen 1 ?T (Mikro-Tesla) (Art. 4 Abs. 1 NISV und Anhang 1, Ziff. 14). Der Immis- sionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 100 ?T (= 5/0,05 kHz); er muss überall eingehalten werden, wo sich Men- 121
schen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2, Ziff. 11). Bei der fraglichen Hochspannungsleitung handelt es sich unbestrittenermassen um eine alte Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 NISV.
b) Die von S. auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in deren Auf- trag an zwei Tagen im Januar 2000 durchgeführten Messungen der magneti- schen Felder wurden vorinstanzlich vom Beschwerdegegner als plausibel und übereinstimmend mit Werten, die in dessen Auftrag vom Gutachter F. bei der Siedlung R. in praktisch gleicher Distanz zur Leitung gemessen wor- den seien, anerkannt. Sie ergaben auf der Höhe des Wohnhauses Werte von 0,866 und 0,484 ?T (Samstag) bzw. 1,248 und 1,012 ?T (Montag). Es handelt sich hierbei um die höchsten auf der Liegenschaft gemessenen Werte. Damit steht fest, dass der Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten und überall eingehalten wird. Der gemäss Art. 4 NISV ebenfalls zu beachtende Anlage- grenzwert beträgt 1 ?T. Der Beschwerdegegner macht geltend, selbst dieser Anlagegrenzwert werde «praktisch durchwegs eingehalten». Damit räumt er ein, dass dieser Wert grundsätzlich – wenn auch nur leicht – überschritten wird. Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im mass- gebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlage- grenzwert, so ist die Phasenbelegung so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird. Die Frist für die von der zu- ständigen Behörde zu verfügende Sanierung beträgt höchstens drei Jahre (Art. 7 und 8 Abs. 1 NISV, Anhang 1 Ziff. 16). Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten u.a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmäs- sig während längerer Zeit aufhalten, sowie diejenigen Flächen von unüber- bauten Grundstücken, auf denen derartige Nutzungen zugelassen sind (Art. 3 Abs. 3 lit. a und c NISV). Aus dem Konzept zur vorsorglichen Emissions- begrenzung ergibt sich demnach, dass bei Überschreitung des Anlagegrenz- wertes eine alte Anlage bis zur fristgerechten Durchführung der behördlich verfügten Sanierung grundsätzlich weiterbetrieben werden darf. Selbst nach der Sanierung einer Anlage ist jedoch eine Überschreitung des Anlagegrenz- wertes nicht ausgeschlossen, denn vorgeschrieben ist lediglich eine Minimie- rung der magnetischen Flussdichte mittels Optimierung der Phasenbele- gung. Der Beschwerdegegner hatte vorinstanzlich geltend gemacht, eine Optimierung der Phasenbelegung sei bereits erfolgt, was unbestritten blieb. Demnach ist der Rechtfertigungsgrund glaubhaft gemacht. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wäre bei dieser Sachlage nicht widerrechtlich.
c) Die Beschwerdeführerin kann sich im Übrigen nicht mit Erfolg auf den Erläuternden Bericht (zur NISV) des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 23. Dezember 1999 berufen. Darin wurde ausge- führt, dass bei Menschen neurovegetative Störungen und eine Schwächung des Immunsystems im Bereich von 1–10 ?T experimentell nachgewiesen worden seien; vereinzelt seien Wirkungen bei noch niedrigeren magneti- schen Flussdichten beobachtet worden. Einerseits kann daraus nicht gefol- gert werden, damit sei der Nachweis gesundheitlicher Beeinträchtigungen 122
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erbracht. Anderseits kann aus Art. 11 Abs. 2 USG, wonach Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, nicht abgeleitet werden, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Be- lastungen hinzunehmen. Die Vorsorge hat hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, sondern dient vor allem deren weiteren Begrenzung in Fällen, in denen die Immissionsgrenzwerte einge- halten sind. Die NISV übernimmt als Immissionsgrenzwerte (Anhang 2) die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte. Diese berücksichtigen ledig- lich die wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtionisieren- der Strahlung, das heisst jene Wirkungen, die in experimentellen Untersu- chungen wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden konnten und die für den Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellen. Dagegen wurden einmalige oder nicht wiederholbare Befunde, insbesondere epidemiologische Untersu- chungen und individuelle Erfahrungen «elektrosensibler» Personen ausge- klammert. Der Verordnungsgeber hat daher zusätzlich vorsorgliche Emis- sionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten sollen. Mit diesen zusätzlichen Emissionsbe- grenzungen trägt die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung und konkretisiert die dazu erfor- derlichen Massnahmen. Diese Regelung ist abschliessend; die rechtsanwen- denden Behörden können nicht im Einzelfall eine noch weitergehende Be- grenzung verlangen (BGE 126 II 399 ff.). Vorliegend setzt die Verordnung den Emissionsgrenzwert hundert Mal tiefer an als den Immissionsgrenz- wert. Dieser tiefe Grenzwert trägt somit dem Umstand Rechnung, dass sich nach dem gegenwärtigen Wissensstand hinsichtlich der nicht-thermischen (biologischen) Wirkungen nichtionisierender Strahlen die Grenze zwischen schädlichen oder lästigen Belastungen einerseits und unbedenklichen Belas- tungen andererseits nicht ziehen lässt. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nicht-thermischen Wirkungen nichtionisie- render Strahlen auf Grund neuer Erkenntnisse möglich ist, müssen die Im- missions- und die Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden (BGE 126 II 405 ff., 408, mit Hinweis auf den Erläuternden Bericht des BUWAL, S. 6). Die Beschwerdeführerin kann somit auch aus einer (ge- ringfügigen) Überschreitung des Anlagegrenzwertes, die – wie vorstehend dargelegt – nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das schliesst Massnahmen des Zivilrichters gestützt auf die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz aus.
E. 6a Die nichtionisierende Strahlung (Elektrosmog) zählt zu den schädli- chen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Sie wird beim Austritt aus Anlagen als Emission, am Ort ihres Einwirkens als Immission bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlung bei der Quelle zu begrenzen, was unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenz- werten in einer Verordnung erfolgen kann (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Für die Beurteilung der schädlichen und lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Mit der am 1. Februar 2000 in Kraft getretenen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom
23. Dezember 1999 (AS 2000 213) wurden im Sinne der vorsorglichen Emis- sionsbegrenzung Anlagegrenzwerte festgelegt. Dieser Wert beträgt bei Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie für den Effek- tivwert der magnetischen Flussdichte sowohl bei alten wie bei neuen Anlagen 1 ?T (Mikro-Tesla) (Art. 4 Abs. 1 NISV und Anhang 1, Ziff. 14). Der Immis- sionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 100 ?T (= 5/0,05 kHz); er muss überall eingehalten werden, wo sich Men- 121
schen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2, Ziff. 11). Bei der fraglichen Hochspannungsleitung handelt es sich unbestrittenermassen um eine alte Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 NISV.
E. 6b Die von S. auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in deren Auf-
trag an zwei Tagen im Januar 2000 durchgeführten Messungen der magneti-
schen Felder wurden vorinstanzlich vom Beschwerdegegner als plausibel
und übereinstimmend mit Werten, die in dessen Auftrag vom Gutachter F.
bei der Siedlung R. in praktisch gleicher Distanz zur Leitung gemessen wor-
den seien, anerkannt. Sie ergaben auf der Höhe des Wohnhauses Werte von
0,866 und 0,484 ?T (Samstag) bzw. 1,248 und 1,012 ?T (Montag). Es handelt
sich hierbei um die höchsten auf der Liegenschaft gemessenen Werte. Damit
steht fest, dass der Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten und überall
eingehalten wird. Der gemäss Art. 4 NISV ebenfalls zu beachtende Anlage-
grenzwert beträgt 1 ?T. Der Beschwerdegegner macht geltend, selbst dieser
Anlagegrenzwert werde «praktisch durchwegs eingehalten». Damit räumt er
ein, dass dieser Wert grundsätzlich – wenn auch nur leicht – überschritten
wird. Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im mass-
gebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlage-
grenzwert, so ist die Phasenbelegung so zu optimieren, dass die magnetische
Flussdichte an diesen Orten minimiert wird. Die Frist für die von der zu-
ständigen Behörde zu verfügende Sanierung beträgt höchstens drei Jahre
(Art. 7 und 8 Abs. 1 NISV, Anhang 1 Ziff. 16). Als Orte mit empfindlicher
Nutzung gelten u.a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmäs-
sig während längerer Zeit aufhalten, sowie diejenigen Flächen von unüber-
bauten Grundstücken, auf denen derartige Nutzungen zugelassen sind (Art. 3
Abs. 3 lit. a und c NISV). Aus dem Konzept zur vorsorglichen Emissions-
begrenzung ergibt sich demnach, dass bei Überschreitung des Anlagegrenz-
wertes eine alte Anlage bis zur fristgerechten Durchführung der behördlich
verfügten Sanierung grundsätzlich weiterbetrieben werden darf. Selbst nach
der Sanierung einer Anlage ist jedoch eine Überschreitung des Anlagegrenz-
wertes nicht ausgeschlossen, denn vorgeschrieben ist lediglich eine Minimie-
rung der magnetischen Flussdichte mittels Optimierung der Phasenbele-
gung. Der Beschwerdegegner hatte vorinstanzlich geltend gemacht, eine
Optimierung der Phasenbelegung sei bereits erfolgt, was unbestritten blieb.
Demnach ist der Rechtfertigungsgrund glaubhaft gemacht. Eine allfällige
Persönlichkeitsverletzung wäre bei dieser Sachlage nicht widerrechtlich.
E. 6c Die Beschwerdeführerin kann sich im Übrigen nicht mit Erfolg auf den Erläuternden Bericht (zur NISV) des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 23. Dezember 1999 berufen. Darin wurde ausge- führt, dass bei Menschen neurovegetative Störungen und eine Schwächung des Immunsystems im Bereich von 1–10 ?T experimentell nachgewiesen worden seien; vereinzelt seien Wirkungen bei noch niedrigeren magneti- schen Flussdichten beobachtet worden. Einerseits kann daraus nicht gefol- gert werden, damit sei der Nachweis gesundheitlicher Beeinträchtigungen 122
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erbracht. Anderseits kann aus Art. 11 Abs. 2 USG, wonach Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, nicht abgeleitet werden, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Be- lastungen hinzunehmen. Die Vorsorge hat hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, sondern dient vor allem deren weiteren Begrenzung in Fällen, in denen die Immissionsgrenzwerte einge- halten sind. Die NISV übernimmt als Immissionsgrenzwerte (Anhang 2) die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte. Diese berücksichtigen ledig- lich die wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtionisieren- der Strahlung, das heisst jene Wirkungen, die in experimentellen Untersu- chungen wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden konnten und die für den Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellen. Dagegen wurden einmalige oder nicht wiederholbare Befunde, insbesondere epidemiologische Untersu- chungen und individuelle Erfahrungen «elektrosensibler» Personen ausge- klammert. Der Verordnungsgeber hat daher zusätzlich vorsorgliche Emis- sionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten sollen. Mit diesen zusätzlichen Emissionsbe- grenzungen trägt die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung und konkretisiert die dazu erfor- derlichen Massnahmen. Diese Regelung ist abschliessend; die rechtsanwen- denden Behörden können nicht im Einzelfall eine noch weitergehende Be- grenzung verlangen (BGE 126 II 399 ff.). Vorliegend setzt die Verordnung den Emissionsgrenzwert hundert Mal tiefer an als den Immissionsgrenz- wert. Dieser tiefe Grenzwert trägt somit dem Umstand Rechnung, dass sich nach dem gegenwärtigen Wissensstand hinsichtlich der nicht-thermischen (biologischen) Wirkungen nichtionisierender Strahlen die Grenze zwischen schädlichen oder lästigen Belastungen einerseits und unbedenklichen Belas- tungen andererseits nicht ziehen lässt. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nicht-thermischen Wirkungen nichtionisie- render Strahlen auf Grund neuer Erkenntnisse möglich ist, müssen die Im- missions- und die Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden (BGE 126 II 405 ff., 408, mit Hinweis auf den Erläuternden Bericht des BUWAL, S. 6). Die Beschwerdeführerin kann somit auch aus einer (ge- ringfügigen) Überschreitung des Anlagegrenzwertes, die – wie vorstehend dargelegt – nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das schliesst Massnahmen des Zivilrichters gestützt auf die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz aus.
E. 7 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Begehren im Weitern auf einen mit dem Beschwerdegegner abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Ok- tober 1986/22. Dezember 1988 und trägt im Wesentlichen vor, dieser gestatte 123
nicht die Durchführung einer 380 kV-Leitung. Die Vorinstanz prüfte das Rechtsbegehren unter diesem Gesichtspunkt als Befehlsgesuch im Sinne von §129 Ziff. 3 ZPO, da sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften sinngemäss auf das Rechts- institut der «schnellen Handhabung klaren Rechts» berufen habe. Das wird in der Beschwerde nicht gerügt.
a) Gemäss §129 Ziff. 3 ZPO kann das Kantonsgerichtspräsidium auf Be- gehren einer Partei und sofern die Berechtigung der Verfügung glaubhaft ge- macht wird, Verfügungen treffen, die dazu dienen, andere als auf Geld oder Sicherheitsleistung gerichtete fällige Rechtsansprüche zu schützen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwe- rung ihrer Befriedigung zu befürchten ist oder dem Berechtigten ein erhebli- cher, nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht. Diese Bestim- mung dient vor allem der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Ge- stützt auf §129 Ziff. 3 ZPO können indes gemäss konstanter Praxis bei liqui- den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auch Leistungsansprüche durch- gesetzt werden, wenn zusätzlich bei nicht sofortigem Rechtsschutz ein nicht leicht ersetzbarer Schaden oder Nachteil droht. Auch Ansprüche auf Beseiti- gung eines bestehenden Zustandes können auf diesem Weg durchgesetzt wer- den (sog. Handhabung klaren Rechts; vgl. Brandenberg, Das summarische Verfahren in der zugerischen Zivilprozessordnung, Zürich 1966, S. 84 ff.).
b) Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung fremder Grundstücke mit einer Leitung für elektrische Kraft durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienst- barkeit entsteht gemäss Art. 676 Abs. 3 ZGB mit der Eintragung in das Grundbuch, wenn die Leitung nicht äusserlich wahrnehmbar ist, in den an- dern Fällen mit der Erstellung der Leitung. Voraussetzung ist der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages (Art. 732 ZGB; vgl. Rey, in: Honsell/Vogt/Gei- ser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Basel und Frankfurt am Main 1998, N 15 zu Art. 676 ZGB). Die Parteien stimmen darin überein, dass für die fragliche Hochspannungsleitung eine Personaldienstbarkeit zu Gunsten des Beschwer- degegners und zu Lasten der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen- den Grundstücke a und b, Gemeinde Y., besteht (vgl. Rey, a.a.O., N 9 zu Art. 676 ZGB). Streitig ist hingegen der Inhalt bzw. Umfang dieser Dienst- barkeit. Die Bestimmung des Inhalts einer Servitut in einem konkreten Fall ist durch Auslegung vorzunehmen. Nach Art. 738 ZGB ist die Auslegung ei- ner im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit nur im Rahmen des Ein- trags möglich. Dieses Prinzip kann indes nur für die konstitutive Eintragung Geltung haben, da dabei die Servitut nur und ausschliesslich in dem Masse entsteht, als der Eintrag mit einem gültigen Erwerbstitel übereinstimmt. Bei bloss deklaratorischer Eintragung kann der Servitut auf dem Wege der Aus- legung ein anderer oder weitergehender Inhalt als derjenige, welcher im Hauptbuch dargelegt ist, zuerkannt werden (Piotet, Dienstbarkeiten und Grundlasten, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, Basel und Stuttgart 124
1977, S. 582). Vorliegend besteht kein – deklaratorischer – Grundbucheintrag. Um den Inhalt der Servitut in ihren Einzelheiten zu präzisieren, ist demnach der Erwerbstitel zu interpretieren und nötigenfalls zu ergänzen. Dazu muss vor allem der Zweck der Servitutsbegründung in Betracht gezogen werden. Es ist insbesondere danach zu fragen, ob die Servitut derzeitige Bedürfnisse befriedigen muss, welche im Zeitpunkt ihrer Errichtung noch nicht bestan- den. Unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Mehrbelastung ist sodann zu beachten, dass die Art und Intensität der Ausübung einer Servitut erlaubter- weise ändern können, wenn das der Dienstbarkeit innewohnende Ziel gleich bleibt. Bei äusserlich wahrnehmbaren Leitungen im Sinne von Art. 676 Abs. 3 ZGB kann zudem auch ohne grundbuchliche Eintragung auf dem dienen- den Grundstück durch Ersitzung eine Ausdehnung des Inhaltes einer beste- henden Leitungsdienstbarkeit erfolgen (Piotet, a.a.O., S. 582 ff., 574 FN 7).
c) Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass eine Auslegung des Dienstbar- keitsvertrages erforderlich sei und der Vorderrichter hiefür zu Recht das Ver- trauensprinzip angewendet habe. Das Vertrauensprinzip kommt zum Zug, wenn ein Konsensstreit (Willensdissens) vorliegt, d.h. mindestens eine der Parteien die andere nicht tatsächlich richtig verstanden hat, deren wirklichen Willen mithin nicht erkannt hat. Dabei ist die Erklärung der anderen Partei so auszulegen, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Durch diese Auslegung wird der objektive Sinn des Er- klärungsverhaltens ermittelt. Beschränkt sich der Auslegungsstreit auf den Inhalt und nicht das Zustandekommen des Vertrages, so hat der Richter den übereinstimmenden wirklichen Willen, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben, festzustellen (subjektive Auslegung). Lässt sich der wirkliche Vertragswille der Parteien nicht mehr mit Sicherheit fest- stellen, hat der Richter durch objektivierte (normative) Auslegung den Ver- tragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Der Streit um den Vertragsinhalt kann sich indes schon dadurch erledigen, dass der Inhalt des Vertrages sich nach der damaligen Vorstellung der einen oder anderen Partei richtet, weil sie den Schutz des Vertrauensprinzips geniesst (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. A., Zürich 1998, N 315 ff., 1196 ff.). Zur Bestimmung des Inhalts der Leitungsdienstbarkeit ist mithin zunächst der Erwerbstitel im Lichte dieser Grundsätze auszulegen. Die Beschwerdeführerin räumt nun ein, dass mit dem vom 16. Dezember 1988 datierenden Schreiben des Beschwerdegegners durchaus ein Anhaltspunkt vorliegt, der auf eine (gewollte) Zuschaltung ei- ner 380 kV-Leitung hinweist. Die Bedeutung dieses Schreibens und dessen Verhältnis zum Wortlaut des streitigen Vertrages – wie auch die Bedeutung der dem Dienstbarkeitsvertrag von 1988 vorangegangenen Verträge – kön- nen jedoch nicht im Befehlsverfahren, welches liquide tatsächliche und rechtliche Verhältnisse voraussetzt, geklärt werden. Auch das ausführliche Gutachten geht davon aus, dass der Dienstbarkeitsvertrag auslegungsbedürf- tig ist, klares Recht mithin nicht gegeben ist. Insbesondere wird darin die 125
Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdegegner in einem ordentlichen Zivilprozess der Beweis offen stehe, dass die Grundeigentümer in den Ver- tragsverhandlungen über die Aufschaltung der Leitung von 220 kV auf 380 kV orientiert worden seien oder dieser Aufschaltung sogar zugestimmt hätten. Das Kantonsgerichtspräsidium trat daher mangels Liquidität insoweit zu Recht nicht auf das Gesuch ein. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7a Gemäss §129 Ziff. 3 ZPO kann das Kantonsgerichtspräsidium auf Be- gehren einer Partei und sofern die Berechtigung der Verfügung glaubhaft ge- macht wird, Verfügungen treffen, die dazu dienen, andere als auf Geld oder Sicherheitsleistung gerichtete fällige Rechtsansprüche zu schützen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwe- rung ihrer Befriedigung zu befürchten ist oder dem Berechtigten ein erhebli- cher, nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht. Diese Bestim- mung dient vor allem der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Ge- stützt auf §129 Ziff. 3 ZPO können indes gemäss konstanter Praxis bei liqui- den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auch Leistungsansprüche durch- gesetzt werden, wenn zusätzlich bei nicht sofortigem Rechtsschutz ein nicht leicht ersetzbarer Schaden oder Nachteil droht. Auch Ansprüche auf Beseiti- gung eines bestehenden Zustandes können auf diesem Weg durchgesetzt wer- den (sog. Handhabung klaren Rechts; vgl. Brandenberg, Das summarische Verfahren in der zugerischen Zivilprozessordnung, Zürich 1966, S. 84 ff.).
E. 7b Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung fremder Grundstücke mit einer Leitung für elektrische Kraft durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienst- barkeit entsteht gemäss Art. 676 Abs. 3 ZGB mit der Eintragung in das Grundbuch, wenn die Leitung nicht äusserlich wahrnehmbar ist, in den an- dern Fällen mit der Erstellung der Leitung. Voraussetzung ist der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages (Art. 732 ZGB; vgl. Rey, in: Honsell/Vogt/Gei- ser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Basel und Frankfurt am Main 1998, N 15 zu Art. 676 ZGB). Die Parteien stimmen darin überein, dass für die fragliche Hochspannungsleitung eine Personaldienstbarkeit zu Gunsten des Beschwer- degegners und zu Lasten der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen- den Grundstücke a und b, Gemeinde Y., besteht (vgl. Rey, a.a.O., N 9 zu Art. 676 ZGB). Streitig ist hingegen der Inhalt bzw. Umfang dieser Dienst- barkeit. Die Bestimmung des Inhalts einer Servitut in einem konkreten Fall ist durch Auslegung vorzunehmen. Nach Art. 738 ZGB ist die Auslegung ei- ner im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit nur im Rahmen des Ein- trags möglich. Dieses Prinzip kann indes nur für die konstitutive Eintragung Geltung haben, da dabei die Servitut nur und ausschliesslich in dem Masse entsteht, als der Eintrag mit einem gültigen Erwerbstitel übereinstimmt. Bei bloss deklaratorischer Eintragung kann der Servitut auf dem Wege der Aus- legung ein anderer oder weitergehender Inhalt als derjenige, welcher im Hauptbuch dargelegt ist, zuerkannt werden (Piotet, Dienstbarkeiten und Grundlasten, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, Basel und Stuttgart 124
1977, S. 582). Vorliegend besteht kein – deklaratorischer – Grundbucheintrag. Um den Inhalt der Servitut in ihren Einzelheiten zu präzisieren, ist demnach der Erwerbstitel zu interpretieren und nötigenfalls zu ergänzen. Dazu muss vor allem der Zweck der Servitutsbegründung in Betracht gezogen werden. Es ist insbesondere danach zu fragen, ob die Servitut derzeitige Bedürfnisse befriedigen muss, welche im Zeitpunkt ihrer Errichtung noch nicht bestan- den. Unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Mehrbelastung ist sodann zu beachten, dass die Art und Intensität der Ausübung einer Servitut erlaubter- weise ändern können, wenn das der Dienstbarkeit innewohnende Ziel gleich bleibt. Bei äusserlich wahrnehmbaren Leitungen im Sinne von Art. 676 Abs. 3 ZGB kann zudem auch ohne grundbuchliche Eintragung auf dem dienen- den Grundstück durch Ersitzung eine Ausdehnung des Inhaltes einer beste- henden Leitungsdienstbarkeit erfolgen (Piotet, a.a.O., S. 582 ff., 574 FN 7).
E. 7c Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass eine Auslegung des Dienstbar- keitsvertrages erforderlich sei und der Vorderrichter hiefür zu Recht das Ver- trauensprinzip angewendet habe. Das Vertrauensprinzip kommt zum Zug, wenn ein Konsensstreit (Willensdissens) vorliegt, d.h. mindestens eine der Parteien die andere nicht tatsächlich richtig verstanden hat, deren wirklichen Willen mithin nicht erkannt hat. Dabei ist die Erklärung der anderen Partei so auszulegen, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Durch diese Auslegung wird der objektive Sinn des Er- klärungsverhaltens ermittelt. Beschränkt sich der Auslegungsstreit auf den Inhalt und nicht das Zustandekommen des Vertrages, so hat der Richter den übereinstimmenden wirklichen Willen, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben, festzustellen (subjektive Auslegung). Lässt sich der wirkliche Vertragswille der Parteien nicht mehr mit Sicherheit fest- stellen, hat der Richter durch objektivierte (normative) Auslegung den Ver- tragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Der Streit um den Vertragsinhalt kann sich indes schon dadurch erledigen, dass der Inhalt des Vertrages sich nach der damaligen Vorstellung der einen oder anderen Partei richtet, weil sie den Schutz des Vertrauensprinzips geniesst (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. A., Zürich 1998, N 315 ff., 1196 ff.). Zur Bestimmung des Inhalts der Leitungsdienstbarkeit ist mithin zunächst der Erwerbstitel im Lichte dieser Grundsätze auszulegen. Die Beschwerdeführerin räumt nun ein, dass mit dem vom 16. Dezember 1988 datierenden Schreiben des Beschwerdegegners durchaus ein Anhaltspunkt vorliegt, der auf eine (gewollte) Zuschaltung ei- ner 380 kV-Leitung hinweist. Die Bedeutung dieses Schreibens und dessen Verhältnis zum Wortlaut des streitigen Vertrages – wie auch die Bedeutung der dem Dienstbarkeitsvertrag von 1988 vorangegangenen Verträge – kön- nen jedoch nicht im Befehlsverfahren, welches liquide tatsächliche und rechtliche Verhältnisse voraussetzt, geklärt werden. Auch das ausführliche Gutachten geht davon aus, dass der Dienstbarkeitsvertrag auslegungsbedürf- tig ist, klares Recht mithin nicht gegeben ist. Insbesondere wird darin die 125
Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdegegner in einem ordentlichen Zivilprozess der Beweis offen stehe, dass die Grundeigentümer in den Ver- tragsverhandlungen über die Aufschaltung der Leitung von 220 kV auf 380 kV orientiert worden seien oder dieser Aufschaltung sogar zugestimmt hätten. Das Kantonsgerichtspräsidium trat daher mangels Liquidität insoweit zu Recht nicht auf das Gesuch ein. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich ab-
zuweisen ist.
Justizkommission, 30. März 2001
2. Familienrecht
Art. 163 ZGB. – Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem
anderen Ehegatten an dessen Kosten im Scheidungsverfahren einen Prozess-
kostenvorschuss zu leisten (E. 2). Der bedürftige Ehegatte hat nur dann An-
spruch auf einen Prozesskostenvorschuss, wenn er seine Mittellosigkeit
nicht böswillig herbeigeführt hat (E. 3). Die Leistungsfähigkeit des belang-
ten Ehegatten ist zu bejahen, wenn dieser Eigentümer von zwei Wohnungen
in Istanbul ist, welche einen Wert von mindestens Fr. 170’000.– bzw.
US$ 100’000.– aufweisen, und eine der beiden Wohnungen ohne weiteres
verkauft werden kann (E. 4).
Aus den Erwägungen:
1. Strittig ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die Beschwerdefüh-
rerin dem Beschwerdegegner an dessen Kosten im Scheidungsprozess einen
Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 15’000.– zu bezahlen hat.
2. Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Schei-
dungsverfahren gehört zum Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB. Bei gegebenen
Voraussetzungen besteht sie in gleicher Weise für Ehemann und Ehefrau.
Unerheblich ist die Parteistellung des Ehegatten, der den Kostenvorschuss
verlangt; der Anspruch des klagenden oder ein Rechtsmittel ergreifenden
Ehegatten erfährt aber insofern eine Einschränkung, als Klage oder Rechts-
mittel bei summarischer Prüfung nicht von vornherein als offenkundig aus-
sichtslos oder mutwillig erscheinen dürfen. Die Zusprechung eines Prozess-
kostenvorschusses setzt voraus, dass einerseits der Ehegatte, der ihn ver-
langt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen Teils
angewiesen ist und dass andererseits der angesprochene Ehegatte zur Leis-
tung des Vorschusses in der Lage ist (Bühler/Spühler, Berner Kommentar,
3. A., Bern 1980, N 259 ff. zu Art. 145 aZGB; Spühler/Frei-Maurer, Berner
126
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilrecht
1. Personenrecht Art. 28 ff. ZGB; Art. 1, 7 und 11 ff. USG; Art. 3, 4 und 13 NISV; §129 Ziff. 3 ZPO. Schutz der Persönlichkeit – Vorsorgliche Massnahmen; Frage der Ver- wirkung (E.3). Aktiv- und Passivlegitimation (E.4). Persönlichkeitsverlet- zung durch Erhöhung der Strahlung einer Hochspannungsleitung? (E.5). Rechtfertigung durch die umweltschutzrechtlichen Vorschriften? (E.6). Fall einer sog. Handhabung klaren Rechts? (E.7). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): A. liess beim Kantonsgerichtspräsidium Zug ein Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen stellen und beantragen, es sei das Elektrizitätswerk X. im Sinne von Art. 28c ZGB in Verbindung mit §129 Ziff. 3 ZPO vorsorg- lich zu verpflichten, die Zuschaltung der 380 kV Starkstromleitung über den Grundstückparzellen a und b in der Gemeinde Y. abzuschalten und die not- wendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Immissionen der Stark- stromleitung auf ihren Grundstücken denjenigen einer Starkstromleitung von 220 kV entsprechen. Das Kantonsgerichtspräsidium wies dieses Gesuch ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Dagegen erhob A. Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts. Aus den Erwägungen:
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu sei- nem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anru- fen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der im Sinne dieser Bestimmung in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich Verletzte kann dem Richter gestützt auf Art. 28a Abs. 1 ZGB mit Klage beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Ziff. 2) oder die Widerrechtlichkeit einer Verlet- zung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Ziff. 3); vor- behalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung (Abs. 3). Wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Ver- letzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen (Art. 28c Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann insbesondere die Verletzung vorsorglich verbieten oder beseiti- gen (Art. 28 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen, die angeordnet werden, bevor die Klage rechtshängig ist, fallen dahin, wenn der Gesuchstel- ler nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist, spätestens aber in- nert 30 Tagen, Klage erhebt (Art. 28e Abs. 2 ZGB). 115
Der Schutzbereich der Persönlichkeitsrechte erfasst die physische Integ- rität bzw. die körperliche Unversehrtheit des Menschen. Der Mensch besitzt ein Persönlichkeitsrecht auf physische Integrität; der menschliche Körper ist unantastbar (Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, Rz 338). Der Ge- suchsteller hat im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes nicht den strik- ten Beweis für das Bestehen oder die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung und für deren Widerrechtlichkeit zu erbringen. Es genügt, das Vorliegen der in Art. 28 ZGB enthaltenen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, d.h. dar- zutun, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Vorhandensein spricht. Blosse Behauptungen genügen dagegen nicht. Dabei ist zu beachten, dass die Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich auch deren Widerrechtlich- keit zur Folge hat. Wenn sich die Gegenpartei dem Gesuch widersetzt, so liegt es an ihr, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes wahrscheinlich zu machen. Das Interesse an der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nur schützenswert, wenn ohne solche Massnahme der durch die Verletzung ver- ursachte Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen wäre. Sind diese Voraus- setzungen erfüllt, muss die Massnahme im Vergleich zur Schwere der Verlet- zung, gegen die sie sich richtet, verhältnismässig sein (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. A., Basel/Genf/München 1999, Rz 518, 622 ff.; Meili, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Ba- sel und Frankfurt am Main 1996, N 56 zu Art. 28, N 2 und 4 zu Art. 28c; vgl. Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im Spannungsfeld von Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Zürich 1982, S. 49 f.). Auf Grund der einge- schränkten Überprüfung von Sachverhalt und Rechtslage durch den Mass- nahmerichter kann sich eine gewährte vorsorgliche Massnahme im Haupt- prozess als unbegründet erweisen. Auf Antrag des Gesuchsgegners kann die Massnahme daher wieder aufgehoben werden, sobald der Richter im ordent- lichen Prozess deren Unbegründetheit feststellt (Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. A., Bern 1993, S. 175).
3. Der Vorderrichter hält dafür, die anbegehrten vorsorglichen Massnah- men könnten nur angeordnet werden, wenn deren zeitliche Dringlichkeit bzw. die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzes gegeben sei. Da die Beschwerde- führerin ohne triftige Gründe mit der Einreichung des Gesuchs bis zum
11. Mai 2000 zugewartet habe, obwohl das beanstandete Verhalten des Be- schwerdegegners sowie die behaupteten Gesundheitsstörungen bereits seit Mai 1998 andauerten, könne dem Gesuch schon unter dem Gesichtspunkt des Verbots des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht stattge- geben werden. Die Beschwerdeführerin rügt dies und bringt vor, es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich seit Beginn der Beein- trächtigungen mit dem Beschwerdegegner und unter Vermittlung der Ge- meinde Y. um eine aussergerichtliche Lösung bemüht habe und aus diesem Grund mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zugewartet habe.
a) Aus der Korrespondenz der Beschwerdeführerin geht hervor, dass der Beschwerdegegner im November 1998 auf telefonische Anfrage hin bekannt gegeben habe, bei der über das fragliche Grundstück führenden Hochspan- 116
nungsleitung sei «eine massive Aufschaltung vorgenommen» worden. Akten- kundig sind ausserdem die aussergerichtlichen Bemühungen der Parteien sowie der Gemeinde Y. um eine einvernehmliche Lösung der Angelegen- heit. Die unbestrittenermassen im Mai 1998 erfolgte Erhöhung der Span- nung der Leitung von 220 kV auf 380 kV macht die Beschwerdeführerin als Ursache für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, an denen sie offenbar seit Frühsommer 1998 leidet.
b) Die Persönlichkeitsrechte unterstehen – abgesehen von daraus abgelei- teten Geldforderungen und den entsprechenden Klagen – keiner Frist, de- ren Ablauf infolge Verjährung das Klagerecht beseitigen würde oder infolge Verwirkung den Verlust des Rechts zur Folge hätte. Da dem Opfer einer Per- sönlichkeitsverletzung mit den ihm zur Verfügung stehenden Klagen auf Grund der oftmals langwierigen und im Ergebnis unsicheren gerichtlichen Verfahren nicht immer geholfen ist, hat der Bundesgesetzgeber in Art. 28c – 28f ZGB einen für die ganze Schweiz einheitlichen Rechtsschutz geregelt. Damit kann der Betroffene beim Richter unverzüglich einen effektiven Rechtsschutz erlangen, indem eine Verletzung vorläufig verboten oder besei- tigt wird. Diese Bestimmungen regeln nur das Wesentliche, weshalb für die im Bundesrecht nicht geregelten Fragen auf das kantonale Prozessrecht ab- zustellen ist. Dabei sind allerdings Wortlaut und Zweck der bundesrechtli- chen Regeln zu beachten. Was die Frage der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen anbetrifft, so sieht Art. 28d ZGB vor, dass dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu geben ist, sich zum Gesuch zu äussern (Abs. 1), bei dringen- der Gefahr jedoch vom Gericht schon vor Anhörung des Gesuchsgegners auf blosse Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig angeordnet werden können, es sei denn, der Gesuchsteller habe sein Gesuch offensicht- lich hinausgezögert (Abs. 2). Die besondere Voraussetzung der drohenden Gefahr ist dabei Bedingung, um bereits ohne Anhörung der Gegenpartei Massnahmen anordnen zu können. Wer sein Gesuch offensichtlich hinaus- zögert, handelt rechtsmissbräuchlich und verliert das Recht auf Massnah- men, die ohne Anhörung der Gegenpartei vorläufig angeordnet werden (Bu- cher, a.a.O., Rz 511, 618 f., 647 ff., 652). Bei längerem Zuwarten dürfte im Übrigen in der Regel die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils nicht mehr gegeben sein, ohne dass sich die Frage des Rechtsmissbrauchs des Gesuchstellers stellt (vgl. Baumann, Zürcher Kom- mentar, 3. A., Zürich 1998, N 425 zu Art. 2 ZGB).
c) Während der Anspruch aus Art. 28 ZGB grundsätzlich unabhängig von der Intensität der körperlichen Beeinträchtigung besteht, vermöchte demge- genüber ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen kaum bereits beim Auftreten erster gesundheitlicher Beschwerden glaubhaft gemacht zu wer- den, da zusätzlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausge- setzt wird. Ein solcher könnte einer Person durchaus erst nach einer länge- ren Strahlungsexposition drohen. Daraus erhellt, dass die Beschwerde- führerin keine Rechte verwirkte, indem sie vorprozessual um eine einver- 117
nehmliche Lösung bemüht war. Auch wurde die Stellung der Gegenpartei von der (bloss prozessualen) Untätigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise betroffen. Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich demnach als unzutreffend.
4. a) Die Klagen zum Schutz der Persönlichkeit können von jeder Person erhoben werden, die unmittelbar in ihrer Persönlichkeit verletzt wird oder verletzt worden ist. Die Persönlichkeitsrechte sind mit der Person ihres Trä- gers untrennbar verbunden. Soweit sie nicht vermögensrechtlicher Natur sind, handelt es sich um höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB, die ihrem Träger um seiner Persönlichkeit willen zustehen. Urteils- fähige unmündige oder entmündigte Personen üben sie ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters aus, während Urteilsunfähige, da handlungsun- fähig, durch den gesetzlichen Vertreter geschützt werden müssen (Bucher, a.a.O., Rz 512 f., 561; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz 417). Die Beschwerdeführerin klagt vorliegend in ihrem eigenen Namen; sie ist daher aktivlegitimiert, soweit sie eine Verletzung ihrer eigenen Per- sönlichkeit geltend macht. Nicht zu prüfen sind demgegenüber allfällige Per- sönlichkeitsverletzungen, die ihr Ehemann oder ihre Kinder erleiden. Im Rahmen der Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen können be- stehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Familienmitglieder aller- dings als Indizien für eine Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdefüh- rerin gewürdigt werden, da in sachlicher Hinsicht – abgesehen von allfällig individuell unterschiedlichen Befindlichkeiten – grundsätzlich gleiche Ver- hältnisse vorliegen. Diese vermögen indessen den Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen, welche die Beschwer- deführerin persönlich erlitten haben soll, nicht zu ersetzen. Hingegen ist auf gesundheitliche Beeinträchtigungen von Tieren der Beschwerdeführerin zum vornherein nicht abzustellen, da Tiere vom Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 ZGB nicht erfasst werden.
b) Der Schutz der Persönlichkeit kann jedermann entgegengehalten wer- den. Die Persönlichkeitsrechte stellen deshalb absolute Rechte dar. Der An- spruch richtet sich grundsätzlich gegen den Urheber der Verletzung. Der Verletzte kann gegen jede Person Klage erheben, die an der Persönlichkeits- verletzung mitgewirkt hat. Er braucht dabei nicht gegen sämtliche potenziel- len Beklagten gleichzeitig vorzugehen (Bucher, a.a.O., Rz 505, 566; Brückner, a.a.O., Rz 684). Der Beschwerdegegner ist unbestrittenermassen Betreiber der Hochspannungsleitung, welche im Bereich der Gemeinde Y. über die Grundstücke a und b der Beschwerdeführerin führt. Auf Grundstück a steht das Wohnhaus, in dem die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie lebt. Die Passivlegitimation des Beschwerdegegners ist demnach gegeben.
5. Primäre Voraussetzung für eine Anordnung der beantragten vorsorgli- chen Massnahmen ist das Bestehen einer vom Beschwerdegegner verursach- ten Persönlichkeitsverletzung. 118
a) Die Beschwerdeführerin führte im Gesuch vom 11. Mai 2000 aus, dass zwar kein sie persönlich betreffendes Arztzeugnis aufgelegt werde, sie aber seit der Zuschaltung der Stromleitung – wie die ganze Familie – mit körper- lichen Beschwerden zu kämpfen habe. Erst mit der Replik legte sie ein sie selbst betreffendes, vom 31. Mai 2000 datierendes ärztliches Zeugnis auf. Der ausstellende Arzt, Dr. med. U., hielt darin fest, dass sich die Beschwer- deführerin seit Mitte März 1999 bei ihm in Behandlung befinde. Er diagnos- tizierte anfänglich eine progrediente Schwäche und Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen, die eine notfallmässige Hospitalisierung der Patientin indi- ziert hätten. Der untersuchende Neurologe im Spital Z. habe jedoch keine Ursachen der Beschwerden eruieren können. Anlässlich einer Ferienabwe- senheit hätten sich die Symptome grösstenteils zurückgebildet. In der Folge hätten sich in Zusammenhang mit einer Magenübersäuerung stehende Be- schwerden eingestellt, die sich unter entsprechender Medikation sowie Diät wieder gebessert hätten. Ende Mai 2000 habe ihn die Patientin wegen Glie- derschmerzen konsultiert, die seit eineinhalb Monaten angedauert hätten und mit Kribbelparästhesien und Schwellungen in beiden Handgelenken so- wie in den Fusssohlen einhergegangen seien. In der Beurteilung hielt der Arzt fest, die Beschwerdeführerin leide an schlecht definierbaren Beschwer- den, die in kein gängiges Krankheitsbild passten. Eigentliche organische Ur- sachen hätten sich nicht nachweisen lassen, weshalb sich der Verdacht auf- dränge, dass die Belastung durch die elektromagnetischen Felder zumindest teilweise für die Beschwerden verantwortlich sei. Ergänzend führte er aus, beim Ehepaar A. bestehe zusätzlich eine verständliche Sorge um das Wohl- ergehen der Familie, insbesondere jenes der Kinder, die unter eher unge- wöhnlichen Hautausschlägen leiden würden. Andere ärztliche Zeugnisse oder allfällige Untersuchungsergebnisse zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lagen dem Kantonsgerichtsprä- sidium nicht vor. Damit steht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Erhöhung der Spannung der Hochspannungsleitung von 220 kV auf 380 kV im Mai 1998 in drei Perioden – in der Zeit ab Mitte März 1999, zu einem un- definierten späteren Zeitpunkt sowie Ende Mai 2000 – wegen jeweils unter- schiedlicher gesundheitlicher Beschwerden in ärztlicher Behandlung stand. Die Beschwerdeführerin begab sich dabei erstmals rund zehn Monate nach der Aufschaltung der Hochspannungsleitung, die sie als Ursache und gleich- zeitigen Beginn ihrer gesundheitlichen Beschwerden anführt, in ärztliche Be- handlung. Danach traten lediglich zweimal Beschwerden auf, die vor bzw. nach Gesuchseinreichung wiederum eine ärztliche Behandlung erforderlich machten. Eine andauernde Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwer- deführerin bestand offenbar nicht. Bereits diese Sachverhaltsumstände spre- chen eher gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem verän- derten Betrieb der Hochspannungsleitung und den von Dr. U. diagnosti- zierten Beschwerden. Kommt hinzu, dass Dr. U. diese Beschwerden ledig- lich mutmassend auf die elektromagnetischen Felder der Hochspannungslei- 119
tung, und auch dies nur als mögliche Teil- bzw. Mitursache, zurückführte. Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen nicht, dass es sich bei Dr. U. um eine Fachperson auf dem Gebiet der Wirkung nichtionisierender Strah- lung auf den Menschen handelt. Dieser hielt vielmehr selber fest, die Daten- lage bezüglich Elektrosmog sei noch nicht geklärt. Dr. U. äusserte mithin bloss seine persönliche, weder wissenschaftlich abgestützte noch durch die medizinische Untersuchung erhärtete Überzeugung. Seine Angaben können daher gerade unter dieser Rücksicht nur als Indiz für einen Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Beschwerden und der mit dem Betrieb der Hochspannungsleitung verbundenen elektromagnetischen Strahlung gewür- digt werden. Die prozessual zu fordernde Wahrscheinlichkeit der behaupte- ten Ursache ist demnach nicht dargetan.
b) Mit Bezug auf die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin konsta- tierte Dr. med. V. in einem an den Präsidenten der Gemeinde Y. gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des und der Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Grund verschiedener psychovegetativer Veränderungen und Schmerzsyndro- me. Gemäss seinen Feststellungen stehe der Patient in einem grossen Span- nungsfeld, einerseits wegen der das Grundstück im Wohnbereich querenden Starkstromleitung, andererseits wegen des psychologischen Druckfeldes im Streit um die Festlegung eines neuen Standorts für eine Wohnmöglichkeit ausserhalb des Einflussbereichs der Starkstromleitung. Beide Faktoren seien seiner Ansicht nach massiv mitbeteiligt an den Gesundheitsstörungen der Eheleute A. sowie deren Kinder; die ganze Familie leide seit langem an ver- schiedensten gesundheitlichen Störungen und habe deshalb immer wieder ärztlich behandelt werden müssen. Die Angaben in diesem ärztlichen Be- richt können – aus den gleichen, vorhin genannten Gründen – nurmehr als Indiz für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Betrieb der Hochspannungsleitung verstanden wer- den, zumal Dr. V. einen wissenschaftlich nachweisbaren Einfluss elektromag- netischer Strahlung auf den Menschen ebenfalls verneinte und somit bloss seine persönliche Überzeugung äusserte. Er stellte denn auch in seiner Emp- fehlung an den Präsidenten der Gemeinde Y. zur Suche eines Standorts für eine Wohnmöglichkeit ausserhalb des Einflussbereichs der Starkstromlei- tung offensichtlich die psychosozialen Belastungen der Familie A. in den Vor- dergrund. Auch die von Dr. med. W. gemäss Bescheinigung vom 19. April 2000 diagnostizierten Beschwerdesymptome können höchstens als Indiz für einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Hochspannungslei- tung gewürdigt werden. Insbesondere fehlen spezifische Angaben zu Be- ginn, Dauer und Grad der festgestellten Beschwerden wie auch der medizi- nischen Untersuchungen. Dass die Symptome nur mit der Belastung durch den Elektrosmog erklärt werden könnten, stellt offensichtlich die persönli- che Auffassung des Arztes dar und wird nicht näher erläutert. Es handelt sich mithin um eine blosse Vermutung, nicht um einen eindeutigen medizi- nischen Befund. Stellen aber die ärztlichen Zeugnisse betreffend den Ehe- 120
mann der Beschwerdeführerin nicht mehr als vage Indizien dafür dar, dass die 380 kV-Hochspannungsleitung (Mit-)Ursache der gesundheitlichen Be- schwerden ist, so vermögen sie die behauptete Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin nicht massgeblich zu stützen. In den ärztlichen Zeug- nissen betreffend die drei Kinder wird sodann kein allfälliger Zusammen- hang zwischen den hauptsächlich dermatologischen Beschwerden und der elektromagnetischen Strahlung festgestellt; ein derartiger Zusammenhang wurde vielmehr von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Arzt bezüglich der Beschwerden der Tochter B. geäussert. Diese Zeugnisse fallen daher zum vorneherein nicht als Indizien für eine Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin in Betracht.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass im Sinne von Art. 28c ZGB nicht glaubhaft gemacht ist, die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien vom Beschwerdegegner bzw. durch dessen Betrieb der fraglichen Hochspannungsleitung verursacht worden.
6. Wäre mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass eine durch den Beschwerdegegner bewirkte Persönlichkeitsverletzung vorliegt, so stünde diesem gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB der Nachweis offen, dass die Verletzung durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der Rechtferti- gungsgrund ist im vorsorglichen Massnahmeverfahren glaubhaft zu machen. Der Beschwerdegegner macht geltend, die vom Betrieb der Hochspannungs- leitung ausgehenden Umweltbelastungen entsprächen den umweltschutz- rechtlichen Vorschriften. Er beruft sich mithin auf den Rechtfertigungsgrund des Gesetzes.
a) Die nichtionisierende Strahlung (Elektrosmog) zählt zu den schädli- chen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Sie wird beim Austritt aus Anlagen als Emission, am Ort ihres Einwirkens als Immission bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlung bei der Quelle zu begrenzen, was unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenz- werten in einer Verordnung erfolgen kann (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Für die Beurteilung der schädlichen und lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Mit der am 1. Februar 2000 in Kraft getretenen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom
23. Dezember 1999 (AS 2000 213) wurden im Sinne der vorsorglichen Emis- sionsbegrenzung Anlagegrenzwerte festgelegt. Dieser Wert beträgt bei Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie für den Effek- tivwert der magnetischen Flussdichte sowohl bei alten wie bei neuen Anlagen 1 ?T (Mikro-Tesla) (Art. 4 Abs. 1 NISV und Anhang 1, Ziff. 14). Der Immis- sionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 100 ?T (= 5/0,05 kHz); er muss überall eingehalten werden, wo sich Men- 121
schen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2, Ziff. 11). Bei der fraglichen Hochspannungsleitung handelt es sich unbestrittenermassen um eine alte Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 NISV.
b) Die von S. auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in deren Auf- trag an zwei Tagen im Januar 2000 durchgeführten Messungen der magneti- schen Felder wurden vorinstanzlich vom Beschwerdegegner als plausibel und übereinstimmend mit Werten, die in dessen Auftrag vom Gutachter F. bei der Siedlung R. in praktisch gleicher Distanz zur Leitung gemessen wor- den seien, anerkannt. Sie ergaben auf der Höhe des Wohnhauses Werte von 0,866 und 0,484 ?T (Samstag) bzw. 1,248 und 1,012 ?T (Montag). Es handelt sich hierbei um die höchsten auf der Liegenschaft gemessenen Werte. Damit steht fest, dass der Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten und überall eingehalten wird. Der gemäss Art. 4 NISV ebenfalls zu beachtende Anlage- grenzwert beträgt 1 ?T. Der Beschwerdegegner macht geltend, selbst dieser Anlagegrenzwert werde «praktisch durchwegs eingehalten». Damit räumt er ein, dass dieser Wert grundsätzlich – wenn auch nur leicht – überschritten wird. Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im mass- gebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlage- grenzwert, so ist die Phasenbelegung so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird. Die Frist für die von der zu- ständigen Behörde zu verfügende Sanierung beträgt höchstens drei Jahre (Art. 7 und 8 Abs. 1 NISV, Anhang 1 Ziff. 16). Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten u.a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmäs- sig während längerer Zeit aufhalten, sowie diejenigen Flächen von unüber- bauten Grundstücken, auf denen derartige Nutzungen zugelassen sind (Art. 3 Abs. 3 lit. a und c NISV). Aus dem Konzept zur vorsorglichen Emissions- begrenzung ergibt sich demnach, dass bei Überschreitung des Anlagegrenz- wertes eine alte Anlage bis zur fristgerechten Durchführung der behördlich verfügten Sanierung grundsätzlich weiterbetrieben werden darf. Selbst nach der Sanierung einer Anlage ist jedoch eine Überschreitung des Anlagegrenz- wertes nicht ausgeschlossen, denn vorgeschrieben ist lediglich eine Minimie- rung der magnetischen Flussdichte mittels Optimierung der Phasenbele- gung. Der Beschwerdegegner hatte vorinstanzlich geltend gemacht, eine Optimierung der Phasenbelegung sei bereits erfolgt, was unbestritten blieb. Demnach ist der Rechtfertigungsgrund glaubhaft gemacht. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wäre bei dieser Sachlage nicht widerrechtlich.
c) Die Beschwerdeführerin kann sich im Übrigen nicht mit Erfolg auf den Erläuternden Bericht (zur NISV) des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 23. Dezember 1999 berufen. Darin wurde ausge- führt, dass bei Menschen neurovegetative Störungen und eine Schwächung des Immunsystems im Bereich von 1–10 ?T experimentell nachgewiesen worden seien; vereinzelt seien Wirkungen bei noch niedrigeren magneti- schen Flussdichten beobachtet worden. Einerseits kann daraus nicht gefol- gert werden, damit sei der Nachweis gesundheitlicher Beeinträchtigungen 122
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erbracht. Anderseits kann aus Art. 11 Abs. 2 USG, wonach Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, nicht abgeleitet werden, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Be- lastungen hinzunehmen. Die Vorsorge hat hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, sondern dient vor allem deren weiteren Begrenzung in Fällen, in denen die Immissionsgrenzwerte einge- halten sind. Die NISV übernimmt als Immissionsgrenzwerte (Anhang 2) die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte. Diese berücksichtigen ledig- lich die wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtionisieren- der Strahlung, das heisst jene Wirkungen, die in experimentellen Untersu- chungen wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden konnten und die für den Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellen. Dagegen wurden einmalige oder nicht wiederholbare Befunde, insbesondere epidemiologische Untersu- chungen und individuelle Erfahrungen «elektrosensibler» Personen ausge- klammert. Der Verordnungsgeber hat daher zusätzlich vorsorgliche Emis- sionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten sollen. Mit diesen zusätzlichen Emissionsbe- grenzungen trägt die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung und konkretisiert die dazu erfor- derlichen Massnahmen. Diese Regelung ist abschliessend; die rechtsanwen- denden Behörden können nicht im Einzelfall eine noch weitergehende Be- grenzung verlangen (BGE 126 II 399 ff.). Vorliegend setzt die Verordnung den Emissionsgrenzwert hundert Mal tiefer an als den Immissionsgrenz- wert. Dieser tiefe Grenzwert trägt somit dem Umstand Rechnung, dass sich nach dem gegenwärtigen Wissensstand hinsichtlich der nicht-thermischen (biologischen) Wirkungen nichtionisierender Strahlen die Grenze zwischen schädlichen oder lästigen Belastungen einerseits und unbedenklichen Belas- tungen andererseits nicht ziehen lässt. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nicht-thermischen Wirkungen nichtionisie- render Strahlen auf Grund neuer Erkenntnisse möglich ist, müssen die Im- missions- und die Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden (BGE 126 II 405 ff., 408, mit Hinweis auf den Erläuternden Bericht des BUWAL, S. 6). Die Beschwerdeführerin kann somit auch aus einer (ge- ringfügigen) Überschreitung des Anlagegrenzwertes, die – wie vorstehend dargelegt – nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das schliesst Massnahmen des Zivilrichters gestützt auf die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz aus.
7. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Begehren im Weitern auf einen mit dem Beschwerdegegner abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Ok- tober 1986/22. Dezember 1988 und trägt im Wesentlichen vor, dieser gestatte 123
nicht die Durchführung einer 380 kV-Leitung. Die Vorinstanz prüfte das Rechtsbegehren unter diesem Gesichtspunkt als Befehlsgesuch im Sinne von §129 Ziff. 3 ZPO, da sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften sinngemäss auf das Rechts- institut der «schnellen Handhabung klaren Rechts» berufen habe. Das wird in der Beschwerde nicht gerügt.
a) Gemäss §129 Ziff. 3 ZPO kann das Kantonsgerichtspräsidium auf Be- gehren einer Partei und sofern die Berechtigung der Verfügung glaubhaft ge- macht wird, Verfügungen treffen, die dazu dienen, andere als auf Geld oder Sicherheitsleistung gerichtete fällige Rechtsansprüche zu schützen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwe- rung ihrer Befriedigung zu befürchten ist oder dem Berechtigten ein erhebli- cher, nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht. Diese Bestim- mung dient vor allem der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Ge- stützt auf §129 Ziff. 3 ZPO können indes gemäss konstanter Praxis bei liqui- den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auch Leistungsansprüche durch- gesetzt werden, wenn zusätzlich bei nicht sofortigem Rechtsschutz ein nicht leicht ersetzbarer Schaden oder Nachteil droht. Auch Ansprüche auf Beseiti- gung eines bestehenden Zustandes können auf diesem Weg durchgesetzt wer- den (sog. Handhabung klaren Rechts; vgl. Brandenberg, Das summarische Verfahren in der zugerischen Zivilprozessordnung, Zürich 1966, S. 84 ff.).
b) Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung fremder Grundstücke mit einer Leitung für elektrische Kraft durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienst- barkeit entsteht gemäss Art. 676 Abs. 3 ZGB mit der Eintragung in das Grundbuch, wenn die Leitung nicht äusserlich wahrnehmbar ist, in den an- dern Fällen mit der Erstellung der Leitung. Voraussetzung ist der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages (Art. 732 ZGB; vgl. Rey, in: Honsell/Vogt/Gei- ser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Basel und Frankfurt am Main 1998, N 15 zu Art. 676 ZGB). Die Parteien stimmen darin überein, dass für die fragliche Hochspannungsleitung eine Personaldienstbarkeit zu Gunsten des Beschwer- degegners und zu Lasten der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen- den Grundstücke a und b, Gemeinde Y., besteht (vgl. Rey, a.a.O., N 9 zu Art. 676 ZGB). Streitig ist hingegen der Inhalt bzw. Umfang dieser Dienst- barkeit. Die Bestimmung des Inhalts einer Servitut in einem konkreten Fall ist durch Auslegung vorzunehmen. Nach Art. 738 ZGB ist die Auslegung ei- ner im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit nur im Rahmen des Ein- trags möglich. Dieses Prinzip kann indes nur für die konstitutive Eintragung Geltung haben, da dabei die Servitut nur und ausschliesslich in dem Masse entsteht, als der Eintrag mit einem gültigen Erwerbstitel übereinstimmt. Bei bloss deklaratorischer Eintragung kann der Servitut auf dem Wege der Aus- legung ein anderer oder weitergehender Inhalt als derjenige, welcher im Hauptbuch dargelegt ist, zuerkannt werden (Piotet, Dienstbarkeiten und Grundlasten, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, Basel und Stuttgart 124
1977, S. 582). Vorliegend besteht kein – deklaratorischer – Grundbucheintrag. Um den Inhalt der Servitut in ihren Einzelheiten zu präzisieren, ist demnach der Erwerbstitel zu interpretieren und nötigenfalls zu ergänzen. Dazu muss vor allem der Zweck der Servitutsbegründung in Betracht gezogen werden. Es ist insbesondere danach zu fragen, ob die Servitut derzeitige Bedürfnisse befriedigen muss, welche im Zeitpunkt ihrer Errichtung noch nicht bestan- den. Unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Mehrbelastung ist sodann zu beachten, dass die Art und Intensität der Ausübung einer Servitut erlaubter- weise ändern können, wenn das der Dienstbarkeit innewohnende Ziel gleich bleibt. Bei äusserlich wahrnehmbaren Leitungen im Sinne von Art. 676 Abs. 3 ZGB kann zudem auch ohne grundbuchliche Eintragung auf dem dienen- den Grundstück durch Ersitzung eine Ausdehnung des Inhaltes einer beste- henden Leitungsdienstbarkeit erfolgen (Piotet, a.a.O., S. 582 ff., 574 FN 7).
c) Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass eine Auslegung des Dienstbar- keitsvertrages erforderlich sei und der Vorderrichter hiefür zu Recht das Ver- trauensprinzip angewendet habe. Das Vertrauensprinzip kommt zum Zug, wenn ein Konsensstreit (Willensdissens) vorliegt, d.h. mindestens eine der Parteien die andere nicht tatsächlich richtig verstanden hat, deren wirklichen Willen mithin nicht erkannt hat. Dabei ist die Erklärung der anderen Partei so auszulegen, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Durch diese Auslegung wird der objektive Sinn des Er- klärungsverhaltens ermittelt. Beschränkt sich der Auslegungsstreit auf den Inhalt und nicht das Zustandekommen des Vertrages, so hat der Richter den übereinstimmenden wirklichen Willen, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben, festzustellen (subjektive Auslegung). Lässt sich der wirkliche Vertragswille der Parteien nicht mehr mit Sicherheit fest- stellen, hat der Richter durch objektivierte (normative) Auslegung den Ver- tragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Der Streit um den Vertragsinhalt kann sich indes schon dadurch erledigen, dass der Inhalt des Vertrages sich nach der damaligen Vorstellung der einen oder anderen Partei richtet, weil sie den Schutz des Vertrauensprinzips geniesst (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. A., Zürich 1998, N 315 ff., 1196 ff.). Zur Bestimmung des Inhalts der Leitungsdienstbarkeit ist mithin zunächst der Erwerbstitel im Lichte dieser Grundsätze auszulegen. Die Beschwerdeführerin räumt nun ein, dass mit dem vom 16. Dezember 1988 datierenden Schreiben des Beschwerdegegners durchaus ein Anhaltspunkt vorliegt, der auf eine (gewollte) Zuschaltung ei- ner 380 kV-Leitung hinweist. Die Bedeutung dieses Schreibens und dessen Verhältnis zum Wortlaut des streitigen Vertrages – wie auch die Bedeutung der dem Dienstbarkeitsvertrag von 1988 vorangegangenen Verträge – kön- nen jedoch nicht im Befehlsverfahren, welches liquide tatsächliche und rechtliche Verhältnisse voraussetzt, geklärt werden. Auch das ausführliche Gutachten geht davon aus, dass der Dienstbarkeitsvertrag auslegungsbedürf- tig ist, klares Recht mithin nicht gegeben ist. Insbesondere wird darin die 125
Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdegegner in einem ordentlichen Zivilprozess der Beweis offen stehe, dass die Grundeigentümer in den Ver- tragsverhandlungen über die Aufschaltung der Leitung von 220 kV auf 380 kV orientiert worden seien oder dieser Aufschaltung sogar zugestimmt hätten. Das Kantonsgerichtspräsidium trat daher mangels Liquidität insoweit zu Recht nicht auf das Gesuch ein. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen ist. Justizkommission, 30. März 2001
2. Familienrecht Art. 163 ZGB. – Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten an dessen Kosten im Scheidungsverfahren einen Prozess- kostenvorschuss zu leisten (E. 2). Der bedürftige Ehegatte hat nur dann An- spruch auf einen Prozesskostenvorschuss, wenn er seine Mittellosigkeit nicht böswillig herbeigeführt hat (E. 3). Die Leistungsfähigkeit des belang- ten Ehegatten ist zu bejahen, wenn dieser Eigentümer von zwei Wohnungen in Istanbul ist, welche einen Wert von mindestens Fr. 170’000.– bzw. US$ 100’000.– aufweisen, und eine der beiden Wohnungen ohne weiteres verkauft werden kann (E. 4). Aus den Erwägungen:
1. Strittig ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdegegner an dessen Kosten im Scheidungsprozess einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 15’000.– zu bezahlen hat.
2. Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Schei- dungsverfahren gehört zum Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB. Bei gegebenen Voraussetzungen besteht sie in gleicher Weise für Ehemann und Ehefrau. Unerheblich ist die Parteistellung des Ehegatten, der den Kostenvorschuss verlangt; der Anspruch des klagenden oder ein Rechtsmittel ergreifenden Ehegatten erfährt aber insofern eine Einschränkung, als Klage oder Rechts- mittel bei summarischer Prüfung nicht von vornherein als offenkundig aus- sichtslos oder mutwillig erscheinen dürfen. Die Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses setzt voraus, dass einerseits der Ehegatte, der ihn ver- langt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen Teils angewiesen ist und dass andererseits der angesprochene Ehegatte zur Leis- tung des Vorschusses in der Lage ist (Bühler/Spühler, Berner Kommentar,
3. A., Bern 1980, N 259 ff. zu Art. 145 aZGB; Spühler/Frei-Maurer, Berner 126